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Satzung des Vereins "Freunde Geschwister-Scholl-Gymnasium
(ehemals Oberrealschule am Fürstenwall) / Hitzenlinde e. V."

am 04.03.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen
 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen ,,Freunde Geschwister-Scholl-Gymnasium (ehemals Oberrealschule am Fürstenwall) / Hitzenlinde e. V.” (Kurzform: ,,Freunde Geschwister-Scholl-Gymnasium / Hitzenlinde e. V.”). Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Schullandheime e. V. und des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen. Er ist im Vereinsregister eingetragen (Registerblatt VR3018, Amtsgericht Düsseldorf)
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein unterstützt schulische Einrichtungen und Interessen. Er will im Einvernehmen und unter Mitwirkung der Schule das Gedeihen und die Erziehung der Schuljugend fördern sowie den Gemeinschaftsgeist zwischen Eltern, Lehrern und Schülern pflegen. Gleichzeitig ist er bemüht, den Zusammenhalt der ehemaligen Schüler und Schülerinnen untereinander und ihre Verbindung mit der Schule aufrechtzuerhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines Schullandheims Hitzenlinde in 88299 Leutkirch-Friesenhofen.
§ 3
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der unbescholten ist, dem Vereinszweck dienen will und dazu geeignet erscheint. Dabei ist in erster Linie an die Eltern der Schüler und Schülerinnen, an ehemalige Schüler und Schülerinnen sowie an Lehrerinnen und Lehrer gedacht.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
    1. Austritt eines Mitglieds
      Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    2. Ausschluss eines Mitglieds
      Die Mitgliedschaft endet außer durch Austritt durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
      Die Mitgliedschaft endet ebenfalls automatisch durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgesetzt. Der Beschluss des Vorstands bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag wird zum 1.9. des Geschäftsjahres fällig und ist für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.
  3. Mitgliedern eingeräumte Vergünstigen können nur bei regelmäßigen, jährlichen Beitragszahlungen gewährt werden.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • der Engere Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • die Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Ihm gehören ein von der Schulleitung bestimmter Vertreter, vier Mitglieder des Lehrerkollegiums, drei Vertreter der Eltern von aktiven oder ehemaligen Schülern und ein Vertreter der ehemaligen Schüler an.
    Der Vorstand bestellt ein oder mehrere seiner Mitglieder zum/zu Geschäftsführer/n(in/innen) und ein weiteres zum/zur Kassenführer/in. Der Vorstand bestellt eine(n) Schriftführer(in), der (die) nicht Mitglied des Vorstands zu sein braucht.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl einen Vertreter zum neuen Mitglied.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, bei den Mitgliedern des Lehrerkollegiums mit dem Ausscheiden aus dem Lehrerkollegium der Schule.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 11
Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Aufgabenbereich des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Bestimmung der Satzung oder durch Vorstandsbeschluss anderen Organen, insbesondere dem Engeren Vorstand, vorbehalten oder übertragen worden sind.
  2. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen des Vorstands sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
§ 12
Engerer Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Engere Vorstand. Der oder die Geschäftsführer (die Geschäftsführerin/nen), der Kassenwart und ein weiteres Mitglied des Lehrerkollegiums im Vorstand bilden den Engeren Vorstand. Die Wahl dieses Mitglieds des Lehrerkollegiums erfolgt durch den Vorstand.
§ 13
Aufgaben des Engeren Vorstands
  1. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt es, wenn zwei Mitglieder des Engeren Vorstands gemeinsam handeln, von denen eines ein geschäftsführendes und eines ein nichtgeschäftsführendes Mitglied des Engeren Vorstands sein muss.
  2. Der Engere Vorstand hat die ihm nach § 11 der Satzung vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Engere Vorstand berechtigt, Maßnahmen zu treffen. Er hat in diesen Fällen den Vorstand zu unterrichten.
§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung
Der/die Geschäftsführer/in nimmt (Die Geschäftsführer/innen nehmen) die gewöhnlich anfallenden Geschäfte wahr. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern bestellt, sind sie jeweils allein vertretungsberechtigt, jedoch kann der Vornahme durch den/die anderen widersprochen werden.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangen, jedoch mindestens
    2. einmal jährlich in den ersten drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres.
  2. In der nach 1. b) einzuberufenden Versammlung hat
    1. der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und
    2. die Versammlung über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Beschlussfähigkeit
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.
  4. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  5. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.
§ 17
Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich hält, kann der Vorstand beschließen.
§ 18
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19
Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer/innen auf drei Jahre. Die Prüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer/ innen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 20
Haftung
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 21
Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden hat
§ 22
Salvatorische Klausel
Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.
§ 23
Gültigkeit
Die Satzung und ihre Änderungen treten mit ihrer Annahme in Kraft.


Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

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